" 1. In Gutheissung der Berufung und der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Februar 2023, aufgehoben, und es wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. -5- 2. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.