4. 4.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Summarverfahren SF.2022.35 wird abgewiesen. 4.2. Die Gesuchstellerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 16. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit den Begehren: