2.4. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts (SF.2022.35): " 1. Auf die Gesuche vom 15. September 2022 und vom 7. November 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin hat die richterlich genehmigten Parteikosten des Gesuchsgegners von Fr. 7'467.70 (inkl. Fr. 533.90 MwSt) zu ersetzen. Dieser Parteikostenersatz wird direkt lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin in R._____, zugesprochen.