Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.124 (SF.2022.35) Art. 22 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Gegenstand Prozesskostenvorschuss (Neuregelung Kosten- und Entschädigungsfolgen) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Q._____ fällte am 10. August 2022 zwischen den Par- teien das Scheidungsurteil (OF.2018.54). Der Klägerin wurde die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt. Beide Parteien erhoben gegen das Schei- dungsurteil Berufung beim Obergericht (ZOR.2022.47). 2. 2.1. Mit Gesuch vom 15. September 2022, also gleichzeitig mit ihrer Berufungs- erhebung gegen das Scheidungsurteil, beantragte die Klägerin beim Ge- richtspräsidium Q._____, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: " 1. […] 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.00 für das Berufungsver- fahren vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfah- ren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unter- zeichneten." 2.2. Nachdem die Klägerin Kenntnis über die Berufungserhebung des Beklag- ten gegen das Scheidungsurteil erlangte, reichte sie am 7. November 2022 beim Gerichtspräsidium Q._____ ein zusätzliches Gesuch ein und bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge: " 1. […] 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss in Höhe von CHF 30'000.00 für das Berufungsver- fahren ZOR.2022.47 vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfah- ren zu bezahlen. -3- 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unter- zeichneten." 2.3. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die Gesuche vom 15. September und 7. November 2022 sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuwei- sen. 2.4. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts (SF.2022.35): " 1. Auf die Gesuche vom 15. September 2022 und vom 7. November 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin hat die richterlich genehmigten Parteikosten des Ge- suchsgegners von Fr. 7'467.70 (inkl. Fr. 533.90 MwSt) zu ersetzen. Dieser Parteikostenersatz wird direkt lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin in R._____, zugesprochen. 4. 4.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorliegende Summarverfahren SF.2022.35 wird abgewiesen. 4.2. Die Gesuchstellerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 16. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit den Begehren: " Vorfragen 1. Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, der (Berufungs-)Klägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zu leisten […]; -4- 2. Es sei der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreiben- den. Hauptbegehren 3. Es sei der [angefochtene] Entscheid […] vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks Eintretens und zwecks neuer Entscheidung und Be- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiterbegehren 4. Es seien die Dispositivziffern 2-4 des [angefochtenen] Entscheids […] auf- zuheben und es sei - die Entscheidgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter dem Beklagten aufzuerlegen (Ziff. 2); - die Parteikosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 3) eventualter: Der Beklagte habe seine Parteikosten selber zu tragen. - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin für das Ver- fahren SF.2022.35 gutzuheissen (Ziff. 4.1). - die Gerichtskasse des BG Q._____ anzuweisen, der Klägerin die Par- teikosten von Fr. 7'467.70 (inkl. Fr. 533.90 MwSt) zu bezahlen. Dieser Parteikostenersatz wird direkt RA Burkhalter, S._____, zugesprochen (Ziff. 4.2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 10. März 2023 beantragte der Beklagte: " 1. Die Berufung vom 27.02.2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Klägerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Verfahren sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Kläge- rin; eventualiter zulasten des Kantons Aargau." 3.3. Mit Entscheid vom 1. Mai 2023 erkannte das Obergericht, 5. Zivilkammer (ZSU.2023.33/86): " 1. In Gutheissung der Berufung und der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Februar 2023, aufgehoben, und es wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. -5- 2. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsver- fahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist (Gerichtskosten), und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, S._____, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'050.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezah- len." 4. Bereits zuvor, nämlich am 28. März 2023, schloss das Obergericht, 1. Zi- vilkammer, das Scheidungsverfahren (ZOR.2022.47) zwischen den Par- teien ab. Keine der Parteien hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Noch nicht beurteilt hat das Obergericht hingegen das im Berufungsverfahren von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; es sistierte das diesbezügliche Verfahren bis zum Vorliegen eines materiellen Entscheids über das Prozesskostenvorschussgesuch. 5. 5.1. Gegen den Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 1. Mai 2023 erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht. 5.2. Mit Entscheid vom 21. November 2024 erkannte das Bundesgericht (5A_435/2023) u.a.: " 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33, ZSU.2023.86) wird, soweit die Gutheissung der Berufung betreffend, auf- gehoben. Die Berufung wird stattdessen abgewiesen. 1.2 Ebenfalls aufgehoben werden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33, ZSU.2023.86), wobei die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantona- len Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen wird. […] " -6- 5.3. Mit Eingaben vom 20. Januar 2025 (Klägerin) und 28. Januar 2025 (Be- klagter) nahmen die Parteien zur vom Bundesgericht angeordneten Neure- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück, so ist diese aufgrund der Rechts- kraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzu- stützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bun- desgericht entschieden hat. Das kantonale Gericht ist auch an die sachver- haltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). 2. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (SF.2022.35) trat das Bezirksgerichts- präsidium Q._____ auf zwei Prozesskostenvorschussbegehren der Kläge- rin vom 15. September und 7. November 2022 nicht ein, auferlegte die Ent- scheidgebühr der Klägerin und verpflichtete diese, der Vertreterin des Be- klagten einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 7'467.70 zu bezahlen. Mit gleichem Entscheid wies das Bezirksgerichtspräsidium Q._____ das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung und Beschwerde der Klägerin hob das Obergericht mit Entscheid vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) den Ent- scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Februar 2023 auf und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vor- nahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Die obergerichtliche Spruch- gebühr wurde dem Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'050.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Das Bundesgericht hiess mit -7- seinem Entscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023) die gegen die- sen Entscheid des Obergerichts von der Klägerin erhobene Beschwerde gut. Es hob Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts, soweit die Gutheis- sung der Berufung betreffend, auf und hielt stattdessen fest, dass die Be- rufung abgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenfalls hob es die Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts auf, wobei die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Oberge- richt zurückgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Februar 2023 ist somit in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht in Disposi- tiv-Ziffer 1 dessen Entscheids vom 21. November 2024 ausdrücklich fest- gehalten hat, dass die dagegen erhobene Berufung des Beklagten abge- wiesen wird. Damit ist zum einen auch die im Entscheid des Bezirksge- richtspräsidiums Q._____ vom 14. Februar 2023 festgehaltene Regelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (SF.2022.32) und zum anderen auch die mit Entscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) in Gutheissung der entsprechenden Beschwerde der Klägerin erfolgte Rückweisung des Armenrechtsgesuchs der Klägerin an das Bezirksgerichtspräsidium Q._____ zur neuen Beurteilung in Rechts- kraft erwachsen. Demnach hat das Obergericht einzig noch über die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- bzw. Be- schwerdeverfahrens ZSU.2023.33/86 vor Obergericht zu befinden. In die- sem Sinne beantragte die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch einzig, dass die Gerichtkosten für das in Frage stehende Beschwerdeverfahren (recte: Beschwerde- und Berufungsverfahren) dem Staat aufzuerlegen seien und der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzusprechen sei. 3. 3.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023) erwogen, dass das Obergericht bei der Neuregelung der Prozesskosten zu berücksichtigen habe, dass die Klägerin sich an die bis- herige – bundesrechtswidrige – Praxis des Obergerichts gehalten habe (E. 7.1). Angesichts dessen wäre es stossend, der in der Sache unterlie- genden Klägerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht (ZSU.2023.33/86) und für das vorliegende Verfahren zur Neuregelung der Prozesskosten (ZSU.2024.124) aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich zudem, in Anwendung -8- von Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO beiden Parteien eine Parteientschädi- gung aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. BGE 138 III 417 E. 1). Diese wird ausgehend von einer praxisgemässen Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; vgl. statt vieler: Entscheide des Ober- gerichts ZSU.2022.195 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2 und ZSU.2022.174 vom 27. September 2022 E. 7), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT für die entfallene Verhandlung, welcher mit einem Zuschlag für die Stellungnahmen der Parteien zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen vom 20. bzw. 28. Januar 2025 von je 10 % verrechnet wird, einem Rechtsmittelabzug von 25 % gemäss § 8 AnwT und einer Auslagen- pauschale von 3 % (§ 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1'127.50 pro Partei (Fr. 1'500.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festgesetzt. 3.3. Nachdem der Klägerin im obergerichtliche Rechtsmittelverfahren keine Ge- richtskosten anfallen und ihr vom Staat eine Parteientschädigung ausbe- zahlt wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) als gegenstandslos abzuschreiben. Das Obergericht erkennt: 1. Für die obergerichtlichen Verfahren ZSU.2023.33/86 und ZSU.2024.124 werden keine Entscheidgebühren erhoben. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin und dem Beklagten für die obergerichtlichen Verfahren ZSU.2023.33/86 und ZSU.2024.124 je eine gerichtlich pro Partei auf Fr. 1'127.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- gesetzte Parteientschädigung auszurichten. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) wird aufgehoben und das Gesuch der Klägerin um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfah- ren wird stattdessen infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess