1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 23. Mai 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 2. 2.1. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Brugg wird angewiesen, der Geruchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.