5. 5.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. 5.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen, wobei dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ohnehin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht erkennt: