4.5. Die Beschwerde ist somit insoweit begründet, als der Beklagte sich darin gegen die ihm auferlegten Kosten wehrt. Soweit er indessen verlangt, dass die Klägerin für die Gerichtskosten aufzukommen hat, ist sie abzuweisen, da die Kostenlosigkeit für beide Parteien gilt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Stattdessen ist festzuhalten bzw. anzuordnen, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine -8- Parteientschädigungen zugesprochen werden und der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ihr zurückzuerstatten ist.