4.4. Im Kanton Aargau werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteikosten ersetzt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Für das vorinstanzliche Verfahren war daher auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.