4.3. Vorliegend ging es in der Sache um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von Fr. 1'035.40 (vgl. vorinstanzliche Gesuchsbeilagen 2 und 5). Hätte die Klägerin ihren Anspruch über den gewöhnlichen Prozessweg bzw. im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht, wären dem Beklagten in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kostenlosigkeit in der vorliegenden Streitigkeit nicht gelten sollte, bloss weil sich die Klägerin dafür entschied, ihren Anspruch im (rascheren) Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen geltend zu machen.