ZPO sieht jedoch als besondere Kostenregelung für Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 vor, dass keine Gerichtskosten gesprochen werden. Diese besondere Kostenregelung ist ein Ausdruck des sog. sozialen Zivilprozesses (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 113 -7-