4.2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden – auch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen – grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 34 zu Art. 257 ZPO). Art. 114 lit. c ZPO sieht jedoch als besondere Kostenregelung für Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 vor, dass keine Gerichtskosten gesprochen werden.