Angefochten sind somit die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 23. Mai 2024. In der Begründung verlangt der Beklagte zudem weiter, dass die Klägerin diese Kosten zu übernehmen habe, somit, dass die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dies genügt den Begründungsanforderungen.