Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde hinreichend, dass sich der Beklagte gegen die ihm auferlegten "Kosten" zur Wehr setzen will, er sich somit sinngemäss auf die Prozesskosten (E. 7 des angefochtenen Entscheids) bezieht, worunter sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten zu subsumieren sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind somit die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 23. Mai 2024.