2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er habe die Kleidung aufgrund seines Unfalls nicht zurückbringen können, habe aber der Klägerin mitgeteilt, dass die Kleidung abgeholt werden könne. Die Klägerin habe die Kleidung jedoch nicht abgeholt. Die Klägerin habe die Klage nun zurückgezogen und sehe somit ein, dass sie im Unrecht sei, weshalb sie auch die Kosten für das Verfahren übernehmen solle.