2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beklagten, wobei die Entscheidgebühr auf Fr. 600.00 (§ 8 VKD) und die Parteientschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a AnwT und die Kostennote der Klägerin auf Fr. 943.08 (inkl. MwSt.) festgesetzt wurden. Sie erwog, dass der Beklagte die von der Klägerin geforderte Ausrüstung am 23. April 2024, mithin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens, zurückgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte das Verfahren verursacht habe (angefochtener Entscheid E. 7).