2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: -4- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Für den Fall, dass der Beklagte von der Übernahme der Gerichtskosten aufgrund Kostenlosigkeit des Verfahrens befreit wird, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 600 zurückzuüberweisen. 3. Unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: