2.4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts die Parteien daraufhin, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche aus dem Arbeitsverhältnis handle, für welche bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen würden. Der Streitwert liege vorliegend klarerweise unter Fr. 30'000.00, weshalb vom Beklagten kein Kostenvorschuss hätte verlangt werden dürfen, womit das Beschwerdeverfahren entgegen der Ankündigung in der Verfügung vom 18. Juli 2024 durchzuführen sei.