2.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beklagten zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.00 innert 10 Tagen auf, mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde. Der Beklagte bezahlte den Kostenvorschuss nicht.