2. 2.1. Gegen den ihm am 29. Mai 2024 zugestellten Entscheid vom 23. Mai 2024 erhob der Beklagte am 9. Juni 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kosten des erstinstanzlichen Urteils seien der Klägerin aufzuerlegen. 2.2. Nachdem die Instruktionsrichtern der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau den Beklagten mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 aufgefordert hatte, stellte der Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2024 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.