2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsgegner [= Beklagten] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin [= Klägerin] von Fr. 600.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 943.08 (inkl. MwSt. von Fr. 70.65) zu bezahlen."