1.3. Mit Eingabe vom 24. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte die Uniform am 23. April 2024 freiwillig zurückgegeben habe. Mit dieser Handlung habe er die Klage anerkannt und das Verfahren könne infolge Wegfalls des Streitgegenstands als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 1.4. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg was folgt: " 1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. -3-