2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Gerichtskasse noch Fr. 500.00 zu bezahlen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)