Beim gegebenen Streitwert von Fr. 965'000.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 11'091.25 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT [Fr. 44'365.00]; davon 25 % gemäss § 3 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), von 50 % wegen geringer Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) und von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert für den Beklagten 1 eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'700.00. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.