5. Die Berufung ist vollständig abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 (§ 8 VKD) vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen, so dass sie der Gerichtskasse noch Fr. 500.00 zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Den Beklagten 2 und 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben.