Dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Rechtsschrift Auslagen anfallen, ist notorisch, weshalb ein mit "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" formuliertes Begehren auch die Entschädigung für die Auslagen umfasst. Nach § 13 Abs. 1 AnwT kann die Entscheidbehörde für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen. Die Vorinstanz hat diese auf 3 % der Entschädigung festgesetzt, was der hiesigen Praxis entspricht. - 15 - Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor. Die Berufung erweist sich damit auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung als unbegründet.