Nicht zu hören ist die Klägerin schliesslich mit ihrem Einwand, wonach mit einem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 für die Gerichtskosten auch die Höhe der Parteientschädigung signalisiert worden sei. Die Parteientschädigung richtet sich nach dem Streitwert, währenddem sich die Entscheidgebühr im Summarverfahren nach Pauschalen richtet (§ 8 VKD). Inwiefern deshalb ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen soll, erschliesst sich nicht.