Weshalb vorliegend der Streitwert nicht mit demjenigen in der Hauptsache gleichzustellen und deshalb auf 10 % zu reduzieren ist, ist nicht einzusehen. Dem Umstand, dass es sich vorliegend im Vergleich zum Hauptprozess um eine "einfache" Sache handelt, hat die Vorinstanz mit dem minimalen Ansatz für das Summarverfahren (§ 3 Abs. 2 AnwT [25 % der Grundentschädigung]) sowie der Kürzung um 25 % wegen des geringen Aufwands (§ 7 Abs. 2 AnwT) genügend Rechnung getragen. Nicht zu hören ist die Klägerin schliesslich mit ihrem Einwand, wonach mit einem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 für die Gerichtskosten auch die Höhe der Parteientschädigung signalisiert worden sei.