13), ist es mit dem Streitwert in der Klage nicht getan. Folglich bildet der Wert der Liegenschaften (Fr. 1'544'000.00) Ausgangslage und entspricht die Erbquote der Klägerin (gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz 5/8) ihrem Interesse. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 965'000.00.