Die Klägerin beziffert den Streitwert erstmals in der Berufung gestützt auf die Klage der Beklagten 2 und 3 vom 4. April 2024 mit Fr. 416'657.00. Mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ist dies grundsätzlich als zulässig zu erachten. Zu Recht weist der Beklagte 1 in der Berufungsantwort (Rz. 19) aber daraufhin, dass sich die Klägerin wohl nicht mit der blossen Abweisung der Klage begnügen wird. Sollte der Wert der Liegenschaften in die Berechnung der Erbmasse einfliessen und müssten die Beklagten 2 und 3 sich den Wert dieser Liegenschaften an ihren Erbanspruch anrechnen lassen, wie von der Klägerin gewollt (vgl. Gesuch, Rz. 13), ist es mit dem Streitwert in der Klage nicht getan.