Die Klägerin bezifferte den Streitwert in der Hauptsache ohne weitere Begründung mit Fr. 500'000.00, was von den Beklagten 2 und 3 bestritten wurde. Ihrer Ansicht nach standen Fr. 1'000'000.00 im Streit (Gesuchsantwort vom 22. Februar 2024, Rz. 21). Mit Berufung (Rz. 28) bringt die Klägerin vor, dass der Streitwert "natürlich" niemals Fr. 500'000.00 betrage. Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, weshalb sie vor Vorinstanz diesen Betrag überhaupt erwähnt hat.