4.4. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei - 14 - der vorsorglichen Beweisführung richtet sich der Streitwert nach dem Interessenwert der Hauptsache (FELLMANN, a.a.O., Rz. 26b und 37a zu Art. 158 ZPO).