4.3.3. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Die von der Klägerin behauptete Verfahrensverzögerung war für den Verfahrensausgang nicht entscheidend (vgl. E. 3.1). Massgebend ist, dass die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 und 3.4). Folglich hat es bei der Grundregel (Art. 106 ZPO) sein Bewenden.