106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird. Der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 140 III 30 ist vorliegend nicht anwendbar, ging es dort doch um die Frage, welcher Partei die Gerichtsgebühr bei Gutheissung eines bestrittenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung aufzuerlegen ist und ob der Gesuchsgegner in dieser Konstellation Anspruch auf Parteientschädigung hat. Vorliegend ist das Gesuch abzuweisen, weshalb es eine unterliegende Partei gibt.