Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nachdem vorliegend das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wurde, steht ausser Frage, dass sie hierfür grundsätzlich gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird.