4.3.2. Bei der Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung handelt es sich nicht um einen prozessleitenden, sondern um einen Endentscheid (vgl. E. 1.1), weshalb die Prozesskosten nicht (erst) im Hauptprozess, sondern abschliessend im vorliegenden Verfahren zu verlegen sind. Der Ausgang des Hauptverfahrens ändert am Unterliegen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nichts.