Bezwecke die Klägerin mit ihren Behauptungen betreffend die Grundstücke nicht nur die Abwehr der Ausgleichung, sondern vielmehr eine bisher nicht explizit genannte Klage, wie sie es mit der zitierten Rückleistungspflicht in Aussicht stelle, so würden die Grundstückswerte durchaus den Streitwert bilden. Damit sei der vorinstanzliche Streitwert "nicht nur aufgrund des damaligen Kenntnisstandes nicht zu hoch" (Berufungsantwort, Rz. 19). - 13 -