4.2. Mit Berufungsantwort bringt der Beklagte 1 vor, der ablehnende Entscheid sei erfolgt, weil die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisabnahme nicht erfüllt gewesen seien, weshalb die Klägerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorsorglichen Beweisverfahrens zu tragen habe (Berufungsantwort, Rz. 16). Sodann würden die vorinstanzlichen Berechnungen auf dem damaligen gerichtlichen Kenntnisstand beruhen und seien korrekt (Berufungsantwort, Rz. 18). Insbesondere bestritten werde die Aussage, dass die Klägerin im Hauptverfahren die beklagte Partei sein werde.