Bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 verstosse es gegen das Äquivalenzprinzip, Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 12'966.80 festzusetzen. Ein solcher Kostenentscheid sei unverhältnismässig, unbillig und beinhalte letztlich eine Missachtung des Anwaltstarifs bzw. verletze den Zugang zum Gericht.