Zudem habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie den Beklagten eine Unkostenpauschale von 3 % zugesprochen habe, obwohl eine solche nicht beantragt worden sei. Selbst wenn der Streitwert nicht auf 10 % reduziert würde, sei mit dem durch die Vorinstanz eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 signalisiert worden, an welcher Höhe sich eine allfällige Parteientschädigung orientieren würde. Bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 verstosse es gegen das Äquivalenzprinzip, Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 12'966.80 festzusetzen.