Der Streitwert einer Beweisabnahme könne und dürfe aber nicht mit dem Streitwert in der Hauptsache gleichgesetzt werden. Es sei naheliegend, analog Lehre und Praxis vieler Gerichte bei Auskunftsbegehren, in Erbstreitigkeiten von 10 % des Streitwerts in der Hauptsache auszugehen. Zudem habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie den Beklagten eine Unkostenpauschale von 3 % zugesprochen habe, obwohl eine solche nicht beantragt worden sei.