Sollte die Berufungsinstanz der Ansicht sein, dass der Klägerin dennoch Prozesskosten aufzuerlegen seien, so sei einerseits dem Beklagten 1 sowie andererseits den Beklagten 2 und 3 (zusammen) je eine reduzierte Parteientschädigung von maximal Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der Parteientschädigung fälschlicherweise von einem zu hohen Streitwert aus, denn der Streitwert im Hauptverfahren belaufe sich gemäss der Klage der Beklagten 2 und 3 auf Fr. 416'657.00. Der Streitwert einer Beweisabnahme könne und dürfe aber nicht mit dem Streitwert in der Hauptsache gleichgesetzt werden.