107 Abs. 2 ZPO dem Staat aufzuerlegen, da der Grund für den abweisenden Entscheid letztlich das ungebührlich lange Zuwarten (bis die Hauptverfahren "rechtshängig" geworden seien) der Vorinstanz gewesen sei. Sinnvollerweise sei die Kostenfrage erst im Hauptverfahren zu entscheiden, da es sich beim Entscheid um Befragung eines Zeugen sachlich um nichts anderes als einen prozessleitenden Entscheid handle (Berufung, Rz. 21). Die Praxis der Vorinstanz führe dazu, dass für die Führung eines integralen Zivilprozesses nicht die in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Tarife zur Anwendung kämen, sondern dass diese gleich - 12 -