4.1.2. Die Klägerin beantragt mit Eventualbegehren, es sei Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Klägerin aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Die Vorinstanz folgere zu Unrecht, dass im Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisabnahme bei einem abweisenden Entscheid trotzdem von einem Unterliegen der gesuchstellenden Partei auszugehen sei und es sei gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine auf die besondere Konstellation der vorsorglichen Beweisführung zugeschnittene Lösung zu finden (Berufung, Rz. 21). Die Gerichtskosten seien nach Art. 107 Abs. 2