Dieses Honorar sei um weitere 25 % aufgrund eines geringen Aufwandes zu kürzen (§7 Abs. 2 AnwT), zumal es sich nur um ein Nebenverfahren handle und der Sachverhalt aufgrund des Hauptverfahrens den Parteien hinlänglich bekannt sei. Das Honorar belaufe sich damit auf Fr. 5'822.90, was inkl. einer Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 174.90) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 485.80) insgesamt eine Parteientschädigung von je Fr. 6'483.40 für den Beklagten 1 sowie die Beklagten 2 und 3 ergebe.