Das Grundhonorar im vorliegenden summarischen Verfahren betrage damit Fr. 11'091.25. Da das Verfahren nicht vollumfänglich durchgeführt worden sei (keine Verhandlung), sei das Honorar um 30 % zu kürzen (§ 6 Abs 2 AnwT), was Fr. 7'763.85 ergäbe. Dieses Honorar sei um weitere 25 % aufgrund eines geringen Aufwandes zu kürzen (§7 Abs. 2 AnwT), zumal es sich nur um ein Nebenverfahren handle und der Sachverhalt aufgrund des Hauptverfahrens den Parteien hinlänglich bekannt sei.