4.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, mit der vorsorglichen Beweisführung hätte im Wesentlichen abgeklärt werden sollen, was sich die Beklagten als Erbvorbezug anzurechnen hätten. Der Streitwert ergebe sich daher aus dem Wert der Liegenschaften, welche mit Fr. 1'290'000.00 bzw. Fr. 254'000.00 beziffert würden. Der Erbteil der Klägerin belaufe sich auf 5/8, was einen Streitwert von Fr. 965'000.00 ergebe. Gemäss § 3 lit. a AnwT betrage das ordentliche Grundhonorar bei diesem Streitwert Fr. 44'365.00, welches aufgrund des Summarverfahrens (§ 3 Abs. 2 AnwT) um 75 % zu reduzieren sei. Das Grundhonorar im vorliegenden summarischen Verfahren betrage damit Fr. 11'091.25.