Bei der geschilderten Sach- und Beweislage erscheint es zudem sehr unwahrscheinlich, dass die Beklagten 2 und 3 bei Gutheissung des klägerischen Gesuchs von einer Klageerhebung abgesehen hätten, geschweige denn, die bereits erhobene Klage zurückziehen würden. Die Anordnung einer vorsorglichen Befragung von E._____ würde sich unter diesen Umständen nachgerade als prozessualer Leerlauf erweisen. Dies musste der Klägerin bereits bei der Gesuchseinreichung am 30. November 2023 bewusst sein, handelt es sich bei diesem Tag doch just um denselben, an welchem die (vierte!) Sistierung des Schlichtungsverfahrens wegen (erfolgloser) Vergleichsverhandlungen endete.