der Klagen der Beklagten hat die Klägerin indes nicht zu interessieren. Auf der Hand liegt, dass sich die Klägerin von den Aussagen des Zeugen eine erfolgreiche Abwehr der Klagen erhofft, was im Grundsatz ebenfalls schützenswert im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sein kann (vgl. FELLMANN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 17 zur Art.