3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Gefährdung des Beweismittels macht die Klägerin erneut geltend, dass der 1944 geborene E._____ bis zur Beweisabnahme im Hauptverfahren seine statistische Lebenserwartung bereits überschritten habe, weshalb leider damit gerechnet werden müsse, dass er jederzeit versterben könnte (Berufung, Rz. 19). Wie bereits die Vorinstanz (zurecht) erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2), kann aus dem Alter des verlangten Zeugen allein keine Gefährdung des Beweismittels abgeleitet werden. Um eine solche Gefährdung i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit.