Das Vorliegen der Gefährdung bzw. des schutzwürdigen Interesses ist durch die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung bereits, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind, wenn also für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten (statt vieler BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.3).